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Tipps

Wenn Kinder unter Legasthenie leiden, stellt die Erledigung der Hausaufgaben und das Lernen meist eine große Herausforderung für das Kind, aber auch für Sie als Eltern dar. Wir haben die wichtigsten Tipps bei Legasthenie für Sie zusammengetragen.

Folgende Tipps bei Legasthenie helfen, das Lernen zu erleichtern:

  • Achten Sie auf eine lernförderliche Arbeitsatmosphäre. Dazu gehört ein ruhiger, aufgeräumter und freundlich gestalteter Arbeitsplatz. Hilfreich ist eine Pinnwand für Probenplan, Stundenplan etc.
  • Achten Sie auf feste Lernzeiten und ausreichend Pausen, um die Konzentration und Lernfähigkeit aufrecht zu erhalten.
  • Vermitteln Sie Spaß am Lernen durch spielerisches Üben (mit Lernspielen, PC-Programmen) und interessensbezogene Texte und Bücher.
  • Helfen sie Ihrem Kind, sich selbst zu strukturieren und zu organisieren. Verwenden Sie Strukturierungshilfen wie einen Lernplan, Hausaufgabenplan, ein Lernplakat etc.
  • Loben Sie Ihr Kind auch bei kleinsten Lernfortschritten. Belohnen Sie die Anstrengung und Bemühungen Ihres Kindes, nicht die gute Schulnote. Loben Sie aber nicht ohne Grund. Zeigen Sie Verständnis und Trost bei Misserfolgen.
  • Zählen Sie alle richtig geschriebenen Wörter, nicht die Fehler.
  • Stärken Sie das Selbstvertrauen Ihres Kindes, indem Sie ihm das Gefühl geben, dass es geliebt wird trotz vorhandener Lernschwierigkeiten. Vermitteln Sie Ihrem Kind: Du kannst das, Du wirst es schaffen.
  • Üben Sie in kleinen Einheiten. „Lernberge“ wirken demotivierend auf Ihr Kind. Üben Sie an jedem Schultag, aber nicht länger als 15 Minuten.
  • Verschaffen Sie Ihrem Kind Erfolge, indem Sie bewältigbare Anforderungen an Ihr Kind stellen. Verwenden Sie Aufgaben mit ansteigendem Schwierigkeitsgrad.
  • Bleiben Sie geduldig und nehmen Sie den Druck aus dem Schulalltag. Vergleichen Sie Ihr Kind nicht zu sehr mit anderen und nehmen Sie vor allem auch die Stärken Ihres Kindes wahr. Machen Sie diese auch Ihrem Kind bewusst.

Der Nachteilsausgleich bei Legasthenie

2016 wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Art. 52 BayEUG). Die Unterscheidung zwischen Lese-Rechtschreibschwäche und Lese-Rechtschreibstörung ist in diesem Zuge entfallen.

Es wird offiziell unterschieden zwischen

  • individueller Unterstützung
  • Nachteilsausgleich
  • Notenschutz

Individuelle Unterstützung: didaktische Maßnahmen wie

  • Individuelle Erläuterungen
  • Differenzierung bei Hausaufgaben
  • Bereitstellung besonderer Arbeitsmittel

Nachteilsausgleich: Veränderung der Bedingungen bei Proben wie

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit um 25 %, in Ausnahmefällen bis 50 %
  • didaktische Hilfen, z. B. einzelne Aufgabestellungen vorlesen, Aufgaben differenziert stellen
  • Schriftliche Leistungsnachweise durch mündliche ersetzen
  • individuelle Gewichtung schriftlicher und mündlicher Leistungen, sofern keine Gewichtung vorgegeben ist
  • praktische Leistungsnachweise entsprechend der Beeinträchtigung
  • spezielle Arbeitsmittel
  • Prüfungen in gesonderten Räumen
  • zusätzliche Pausen
  • größere Exaktheitstoleranz beim Schriftbild
  • eine Schreibkraft bei besonders schweren Fällen
  • bestimmte Formen der Unterstützung durch eine Begleitperson

Notenschutz: Veränderung der Bewertung von Leistungen

 Rechtschreibstörung:

  • Rechtschreibleistungen werden nicht bewertet, mündliche Leistungen sind stärker zu gewichten
  • Fremdsprachen: abweichend von Schulordnungen können mündliche Leistungen stärker gewichtet werden

Lesestörung:

  • In Deutsch und Fremdsprachen keine Bewertung des Vorlesens.
  • Laut Rundschreiben der Staatlichen Schulberatung München und Landkreis wird nicht auf die Bewertung des Leseverständnisses verzichtet.                                                       

Einzelheiten sind in der Bayerischen Schulordnung geregelt.
(Fassung vom 1. Juli 2016)

Wenn kein Notenschutz beantragt wird, gibt es keine Zeugnisbemerkung!

Procedere:

Die individuellen Unterstützungen sollten im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens von den Lehrern gewährt werden.

Voraussetzungen für Nachteilsausgleich und Notenschutz

  1. Antrag der Eltern an die Schulleitung
    Die meisten Schulen stellen ein Antragsformular zur Verfügung, auf dem die Eltern auswählen können, welche Maßnahmen sie beantragen.
  2. Schulpsychologische Stellungnahme MUSS vorgelegt werden.

Es kann zusätzlich eine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt werden, oder alternativ eine Stellungnahme eines approbierten Kinder- und Jugendlichen­psychotherapeuten oder sozialpädiatrischen Zentrums. Für den Antrag auf Therapiekostenübernahme beim Jugendamt ist unverändert ein fachärztliches Gutachten nötig. Notenschutz wird gewährt, wenn eine Leistung auch mit Nachteilsausgleich nicht erbracht werden kann. Die Entscheidung trifft laut Schulordnung der Schulleiter. Alle Maßnahmen können auf Antrag wieder zurückgenommen werden.